Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen der Firma Bierl Bus GmbH für die Anmietung von Omnibussen (MOB)

I. Vertragspartner – Geltungsbereich – Definitionen
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (MOB) gelten zwischen der Firma Bierl Bus GmbH, Breitenwiesweg 31, D-93449 Waldmünchen, E-Mail: bierl-reisen@t-online.de, Telefon: 09972 1480, Fax: 09972 3456 (nachfolgend „Anbieter“ genannt) und Kunden, welche Unternehmer oder Verbraucher sein können (nachfolgend insgesamt „Auftraggeber“ genannt) für die Anmietung von Omnibussen.
2. „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
3. „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
4. Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam vereinbart, diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.
5. Ausdrückliche Vereinbarungen des Kunden mit dem Anbieter gehen dieser MOB stets vor.
6. Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese MOB unberührt.
7. Der Anbieter empfiehlt die Mitführung dieser MOB während der Fahrt, die Unterrichtung ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als Auftraggeber und deren Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren können.

II. Zustandekommen des Vertrags
1. Der Auftraggeber kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax und online an den Anbieter übermitteln.
2. Der Anbieter unterrichtet den Auftraggeber auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des Anbieters dar. Gleichzeitig unterrichtet der Anbieter den Auftraggeber über die Form einer eventuellen Auftragserteilung.
3. Mit der Auftragserteilung bietet der Auftraggeber dem Anbieter den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des Anbieters über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder über das Online-Kontaktformular auf der Homepage des Anbieters erfolgen.
4. An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der Auftraggeber, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 14 Werktage gebunden.
5. Grundlage des Vertragsangebots des Auftraggebers an den Anbieter sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen, sowie diese Vertragsbedingungen.
6. Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung des Anbieters beim Auftraggeber zustande.
7. Unterbreitet der Anbieter, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom Auftraggeber gewünschten oder in Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag abweichend von den vorstehenden Regelungen wie folgt zustande:
a) In diesem Fall stellt das Angebot des Anbieters das verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der Grundlage der in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser MOB dar.
b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zustande, dass der Auftraggeber dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen in der vom Anbieter vorgegebenen Form annimmt und dem Anbieter diese Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom Anbieter vorgegebenen Frist zugeht. Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Der Anbieter wird davon den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.
c) Der Anbieter wird dem Auftraggeber den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang der Annahmeerklärung des Auftraggebers beim Anbieter abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages ist damit nicht vom Zugang der Eingangsbestätigung beim Auftraggeber abhängig.
8. Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner des Anbieters, ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als Auftraggeber erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen soll.
9. Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des Auftraggebers, für den sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.

III. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU, termingebundene Transporte, Sitzplatzzuweisungen
1. Die Leistungspflicht des Anbieters besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Der Anbieter schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.
2. Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit dem Anbieter nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des Auftraggebers auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.
3. Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:
4. a) Der Auftraggeber plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.
b) Es obliegt dem Auftraggeber, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere soweit der Auftraggeber über entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, entsprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber dem Anbieter mitzuteilen.
c) Soweit der Anbieter keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet der Anbieter nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des Auftraggebers oder seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des Auftraggebers.
d) Trifft der Anbieter zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der Auftraggeber an den Anbieter die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.
5. Die Leistungspflicht des Anbieters umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt der Anbieter insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.
6. Für die Leistungspflicht des Anbieters bei behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:
a) Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom Anbieter nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
b) Den Auftraggeber trifft die Pflicht, den Anbieter bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der Auftraggeber hierfür ein besonderes Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.
7. Den Anbieter trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der Auftraggeber oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso trifft den Anbieter keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Auftraggebers und seiner Fahrgäste aufgrund von Pflichtverletzungen des Anbieters und/oder des Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.
8. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei Fahrten ins Ausland:
9. a) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber oder seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der Auftraggeber ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.
b) Der Anbieter schuldet dem Auftraggeber keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es ausschließlich dem Auftraggeber zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrages an den Anbieter und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des Auftraggebers seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der Auftraggeber ausschließlich selbst verpflichtet.
c) Der Anbieter ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des Auftraggebers oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder Krankheit.
10. Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch den Anbieter betreffend Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers.
11. Der Anbieter, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung gegenüber den Fahrgästen.
12. Der Anbieter, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des Auftraggebers oder seiner Fahrer oder Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem Auftraggeber vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme darstellt, die aus den in dieser MOB genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.

IV. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten Fahrzeugs
1. Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Anbieter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3. Der Anbieter ist verpflichtet, den Auftraggeber über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.
4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung ist der Auftraggeber berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Anbieters über die erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.
5. Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des Auftraggebers, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch des Auftraggebers besteht, oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Streckenführung, der Streckenlänge, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist der Anbieter berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des Auftraggebers im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.
6. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs des Anbieters liegen. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus, behördliche Maßnahmen) sowie Schäden durch KFZ-Unfälle, welche nicht vom Anbieter oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.

V. Preise, Zahlung
1. Alle Preise verstehen sich in Euro und gegenüber Auftraggebern, welche Verbraucher sind inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Unternehmern kommt zum vereinbarten Preis die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
2. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß dieser MOB gegeben sind.
3. Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Fahrtstrecke enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut- und Parkgebühren, trägt der Auftraggeber. Der Anbieter wird den Auftraggeber, soweit möglich, vor Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz- und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird der Anbieter den Auftraggeber hierauf vor Vertragsabschluss (insbesondere im Angebot) hinweisen.
4. Mehrkosten, die aufgrund vom Auftraggeber gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.
5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen.
7. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto des Anbieters an.
8. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass der Anbieter, soweit er zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den Auftraggeber mit Rücktrittskosten gemäß dieser MOB zu belasten.
9. Befindet sich der Auftraggeber gegenüber dem Anbieter mit unbestrittenen Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprüche des Anbieters in Verzug, so kann der Anbieter die Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis die unbestrittene Forderung einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der Auftraggeber kann die Zahlung zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts des Anbieters unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann der Anbieter vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen verweigern, soweit der Auftraggeber nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung auf einem Treuhandkonto eines vom Anbieter bestimmten Rechtsanwalts oder Notars leistet.

VI. Preiserhöhung
1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist der Anbieter berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Anbieter nicht vorhersehbar waren. Der Anbieter hat den Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Auftraggeber ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Anbieter vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem Anbieter gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem Auftraggeber wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Schriftform oder Textform (E-Mail) empfohlen.

VII. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber
1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte Kraft- Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Streckenführung, der Streckenlänge, des vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt der Anbieter solchen Änderungen zu, stehen ihm die Rechte gemäß dieser MOB zu. Ein Anspruch auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur bei ersatzweisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.
3. Der Auftraggeber kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in Textform zu erklären. Anderen Auftraggebern wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in Textform zu erklären.
4. Im Falle eines Rücktritts hat sich der Anbieter im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.
5. Der Anbieter hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch des Anbieters auf Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Der Anbieter hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
6. Die ersparten Aufwendungen können vom Anbieter mit einem pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzug berücksichtigt ersparte Kraftstoff- und Personalkosten.
7. Dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem Anbieter nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der pauschale Abzug von 30%. Es bleibt dem Auftraggeber außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens des Anbieters erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der Auftraggeber keine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung zu bezahlen.
8. Der Anspruch des Anbieters besteht nur dann, wenn der Anbieter zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war, die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den der Anbieter zu vertreten hat und kein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass der Anbieter erhebliche und für den Auftraggeber nicht zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.

VIII. Rücktritt und Kündigung durch den Anbieter
1. Der Anbieter kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,
a) wenn der Auftraggeber trotz entsprechender Abmahnung des Anbieters vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch den Anbieter erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Der Anbieter ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt, wenn dem Anbieter ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers an der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.
b) soweit der Auftraggeber und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden,
c) wenn die Erbringung der Leistung durch den Eintritt unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (Kriege, Naturkatastrophen, Pandemien) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, deren Folgen sich auch bei Treffen aller zumutbarer Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen,
d) wenn eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ausgesprochen wird.
2. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. VIII lit. a) und b) bleibt der Anspruch des Anbieters auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen in Ziff. VII 5 bis VII 7 gelten entsprechend.
3. Im Falle einer Kündigung des Anbieters nach Fahrtantritt aus den in Ziff. VIII lit. c) genannten Gründen ist der Anbieter auf Wunsch des Auftraggebers verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für den Anbieters unmöglich oder auch unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom Auftraggeber und dem Anbieter je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung der Fahrgäste des Auftraggebers, trägt der Auftraggeber.
4. Kündigt der Anbieter den Vertrag aus den in Ziff. VIII. 1 lit. c) genannten Gründen, so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Anbieter trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
5. Der Anbieter kann vom Reisevertrag zurücktreten siehe Ziff. VIII.1 lt. c) und d), wenn es an der Erfüllung des Reisevertrags gehindert ist (Sperrzonen, Reisewarnung, Einreisebeschränkungen), Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers entfallen hierbei.

IX. Beschränkung der Haftung des BU
1. Die Haftung des Anbieters bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt.
2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht,
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen,
b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen,
c) für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten des Anbieters. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, auf deren Erfüllung der Auftraggeber zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. 23 PBefG bleibt unberührt.
4. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück 1.200, – € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

X. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden), Gewährleistung
1. Dem Auftraggeber obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.
2. Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des Anbieters ist seitens des Auftraggebers, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu leisten,
a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften beziehen,
b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen,
c) soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden.
3. Der Auftraggeber haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden des Anbieters, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Auftraggebers ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der Auftraggeber nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Schaden zu vertreten haben.
4. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der Auftraggeber hat, insbesondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.
5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder sonstigen Beauftragten des Anbieters nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die Nichtbefolgung der Anweisungen
6. a) eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,
b) Sicherheitsvorschriften verletzt werden,
c) die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird,
d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,
e) die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden
f) aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für den Anbieter auch unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.
7. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Anbieter nicht.
8. Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen des Anbieters sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des Anbieters zu richten. Der Auftraggeber hat seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig davon, ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder sonstigen Beauftragten des Auftraggeber vorzunehmen.
9. Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des Anbieters sind angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt.
10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.
11. Bei Auftraggebern, welche Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

XI. Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen.
2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
3. Die Verjährung nach Ziff. XI.1 und XI.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber vom Anspruchsgrund und dem Anbieter als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
4. Schweben zwischen dem Auftraggeber und dem Anbieter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftraggeber oder der Anbieter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des Anbieters oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt.
6. Gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit dieser abweichenden Vereinbarung nicht zulässig sind.

XII. Hinweise zur Streitbeilegungsplattform der EU und Hinweise nach VSGB
1. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter https://ec.europa.eu/odr aufrufbar ist. Unsere E-Mail-Adresse lautet bierl-reisen@t-online.de.
2. Der Anbieter ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren mit Verbrauchern vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).

XIV. Vertragssprache, Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Vertragssprache ist deutsch
2. Es gilt, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Diese Rechtswahl gilt gegenüber Verbrauchern jedoch nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
3. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Gerichtsstand für alle aus dem Nutzungsvertrag und den darauf basierenden Vereinbarungen entstehende Streitigkeiten Cham. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Anbieter ist jedoch berechtigt den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand 01/2022